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Die zwei nächsten
Veranstaltungen
am:
11.September, 19:30 - 23:00
Ort:
Sägewerk Kirchberg

Thema:
Jahreshauptversammlung
Jahreshauptversammlung
Annahmeschluss Beckenreservierung Herbstbörse am ...

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am:
02.Oktober, -
Ort:
Duisburg

Thema:
Vereinsausflug nach Duisburg zur Messe
„13. Zierfische & Aquarium“ + „8. Internationales Diskus Championat“








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Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „ Zierfischfreunde Hunsrück" e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Kirchberg/Hunsrück.

 

§ 2 Zweck des Vereines

1. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der Aquarien- und Terrarienkunde.

2. Er verfolgt mit seinen Bestrebungen keine politischen, konfessionellen oder wirtschaftlichen, sondern ausschließlich kulturelle, wissenschaftliche, jugendfördernde und gemeinnützige Zwecke und Ziele.

3. Er widmet sich insbesondere der Erhaltung gefährdeter Arten freilebender Tiere und Pflanzen gemäß dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen. Darüber hinaus wird er mit den Umweltschutzbehörden zwecks Reinhaltung der Gewässer zusammenarbeiten und zur Wiederherstellung der Biotope beitragen.

4. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Vergütungen und ähnliche Einrichtungen.

 

§ 3 Vereinstätigkeit

1. Der Verein erfüllt seine Aufgaben u.a. durch Abhaltung von Vereinsabenden, durch Weiterbildung seiner Mitglieder auf den genannten Gebieten, Besuchen von öffentlichen Aquarien, von anderen gleichgesinnten Vereinen und Vereinigungen sowie Instituten und ähnlichen Einrichtungen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen sowie Einzelfirmen und Personenhandelsgesellschaften sein.

2. Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt.

3. Mitglied kann derjenige werden, der einen Aufnahmeantrag/Beitrittserklärung einreicht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter(s).

4. Mit dem Beitritt unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.

 

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein.

2. Der freiwillige Austritt muss schriftlich 3 Monate vor Ende eines Kalenderjahres eingereicht werden.

3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

a) Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgen von Anforderungen der Vereinführung.

b) Wegen Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz 2-facher Mahnung (nach Ablauf einer Frist 30 Tagen)

c) Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.

d) Wegen unehrenhafter Handlungen

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

1. Beim Eintritt in den Verein wird eine Aufnahmegebühr erhoben, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

2. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Bei Eintritt des Vereins in einen übergeordneten Verband ist von jedem Mitglied der vorgeschriebene Verbandsbeitrag zu leisten.

3. Der Mitgliedsbeitrag sowie weitere Beiträge werden jährlich einmal durch Bankeinzug erhoben.

 

§ 7 Aktives uns Passives Wahlrecht

Alle Vereinsmitglieder haben mit Vollendung des 16. Lebensjahres die Möglichkeit am aktiven – nach Vollendung des 18. Lebensjahres – am passiven Wahlrecht teilzunehmen.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.

2. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand sowie mit der Veröffentlichung in den amtlichen Mitteilungsblättern und der Tagespresse.

3. Zwischen dem Tage der Einladung und der Versammlung muss eine Frist von mindestens 2 Wochen liegen.

4. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

5. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder Versammlungsleiters.

6. Bei Satzungsänderung ist 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

7. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder erfolgt eine geheime (schriftliche) Abstimmung.

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen oder schriftlich durch mindestens 1/3 aller Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe.

9. Die Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im 1. Kalendervierteljahr statt. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind.

a) Entgegennahme der Jahresberichte; der Kassenprüfungsbericht; Entlastung , Vorstandes.

b) Wahl der Kassenprüfer (zwei Personen)

c) Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

10. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse sind jeweils Protokolle zu führen, die von dem 1. Vorsitzenden/Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen sind.

 

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Geschäftsführer/in, dem/der stellvertretenden Geschäftsführer/in, dem/der Schatzmeister/in, dem/der stellvertretenden Schatzmeister/ sowie drei Beisitzern.

2. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.

3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:

a) Die Bewilligung von Ausgaben und die Durchführung von Arbeiten, die im laufenden Geschäftsjahr von ihm beraten und beschlossen wurden.

b) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

4. Die jeweiligen Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

 

§ 10 Vertretungsberechtigung

1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten, und zwar jeder mit Einzelvertretungsbefugnis; im Innenverhältnis durch den 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Anwesenheit von mindestens 50% aller Mitglieder erforderlich. Es entscheidet ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

3. Sind weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder erschienen, ist eine weitere Versammlung innerhalb eines Monats einzuberufen. Hier entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

4. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

5. Das Vermögen fällt an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt anzusehende und besonders anerkannte Körperschaft nach Beschlussfassung und Einwilligung des zuständigen Finanzamts.

 

Ergänzung:

Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.03.2002 fällt das Vermögen im Falle der Vereinsauflösung an:

„Villa Kunterbunt"

Zentrum zur Betreuung und Nachsorge chronischkranker Kinder

Feldstrasse 16

54290 Trier

 

§ 12 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 23.03.2002 in Kirchberg beschlossen.

Sie tritt mit Wirkung vom 08.07.2002 in Kraft.

 

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Die Satzung kann hier als PDF gedownloadet werden.



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Letzter Eintrag im Gästebuch
am: 22.01.10, 10:49
von: frank

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